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Verleumdung und das Web

Die GUP vor dem Jugendgericht B. verklagte den Minderjährigen V. wegen des Verbrechens der Verleumdung, weil er A. in Kenntnis seiner Unschuld der in den §§ 612 und 581 StGB genannten Verbrechen beschuldigte: insbesondere reichte er bei der Carabinieri-Station von A. eine Beschwerde gegen A. ein, in der es hieß, dass derselbe "seine Hand um den Hals legte, ihn zur Wand drückte und ihm dann zweimal ins Gesicht schlug und in drohendem Ton sagte, wenn du redest" wieder werde ich dich töten". In der mündlichen Verhandlung hat der Angeklagte eine IT-Beratung hinterlegt, die von den von der Avv. Gianfranco Rotondo, der die Aussagen der zahlreichen Zeugen der Anklage leugnete und damit die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten V nicht beweisen konnte. Konkret boten die Aussagen aller Zeugen zwei völlig voneinander abweichende, aber beide wahrscheinliche Versionen der Ereignisse und vor allem die Hauptanklageleiter, zitiert nach Art. 507 cpp, konnte nicht gehört werden, wie von der Verteidigung beanstandet, da satzungswidrig vollstreckt 63 ff. der cpp. Vor diesem Hintergrund, der Unmöglichkeit einer zweifelsfreien Beschuldigung des Angeklagten, auch angesichts des von der Verteidigung erstellten Computerberichts zum Facebook-Gespräch und der rechtlichen Unmöglichkeit, den Hauptzeugen der Anklage anzuhören, Der Angeklagte wurde wegen Nichtvorhandenseins freigesprochen.

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