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Betrunken fahren

guida in stato di ebbrezza

BETROFFENES FAHREN UND VERORDNUNG DER VERLETZUNG

 

Heute werden wir einen Fall besprechen, den unsere Studie im Zusammenhang mit Trunkenheit am Steuer behandelt addressed

 

Die Tatsache:

Frau F., offensichtlich Zustand der Alkoholvergiftungschuldig, ihr eigenes Auto zu fahren und wurde von Polizisten angehalten, da sie "Schwierigkeiten im verbalen Ausdruck und starken alkoholischen Mundgeruch" aufwies, für die sie einer qualitativen Bewertung mit einem Vorläufergerät mit positivem Ergebnis unterzogen wurde.

Sie wurde daher den beiden Alkoholtests Alkoholtests unterzogen, die beide positiv ausfielen, und daher wurde Frau F. die Lizenz entzogen und dieselbe wurde in Freiheit an die Behörde verwiesen.
Der Beschuldigte des Fahrens unter Alkoholeinfluss war somit Empfänger eines Antrags auf Erlass eines strafrechtlichen Verurteilungserlasses des Premierministers, eines Straferlasses des GIP für die in Art. 186 Absatz 2 Buchstabe B) und 2 Sexies der Straßenverkehrsordnung.

Das Urteil:

Frau F. - von ihren eigenen Gründen überzeugt - schlug vor Opposition gegen den Straferlass zur Verurteilung der (aufgeschobenen) Geldbuße in Höhe von 4.350,00 €.
In der ersten mündlichen Verhandlung stellte die Verteidigung fest, dass die sofortige Urteilsverfügung dem Angeklagten nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war.

Nach der Orientierung des Obersten Gerichtshofs ist die Zustellung einer Urkunde an den Beschuldigten, die am gewählten Wohnsitz nicht möglich ist, weil trotz Übernahme der Angaben vor Ort und beim Standesamt der Wohnsitz nicht gefunden wird Inhaber, der anscheinend nicht in dieser Gemeinde wohnt oder wohnt, muss durch Übergabe an den Verteidiger und nicht durch Hinterlegung im Gemeindehaus mit den dazugehörigen Bescheiden erfolgen, da diese Situation im Falle der Ungeeignetheit der Wahl des Domizil.

Ebenso ist zu verfahren, wenn der Adressat die Entgegennahme des Schriftstücks verweigert und bei Vorliegen einer Wohnsitzerklärung der Angeklagte unter der angegebenen Adresse nicht angetroffen wird oder andere Personen, die geeignet sind, die 'Akte zu empfangen.
Es spezifiziert auch die Oberster Gerichtshof die für Mitteilungen, die in dem gemäß Art. 161 und 162 cpp, die Bestimmungen derKunst. 157 cpp, in der Tat, die Verfahren zur Ausführung der Notifizierung nach Art. 157 Abs. 8 ZPO ergeben sich aus dem Eintreten der in Abs. 7 vermuteten Situationen (Mangel, Untauglichkeit, Verweigerung der Entgegennahme des Schriftstücks mit der daraus resultierenden Verpflichtung zu einer erneuten Durchsuchung des Angeklagten).

Solche Situationen schließen für sich genommen die Möglichkeit der Benachrichtigung am erklärten oder gewählten Wohnsitz oder am Domizil aus und sind geeignet, die in Art. 161 Absatz 4 Vgl.
Die Unmöglichkeit der Benachrichtigung in den Händen der als Wohnsitz bezeichneten Person, weil der Empfang des Dokuments verweigert wurde oder weil der Wohnsitz oder der Beschuldigte nicht selbst am Ort der Erklärung oder Wahl des Wohnsitzes oder anderer gefunden wurden geeigneter Personen, integriert die Hypothese der Unmöglichkeit der Benachrichtigung gemäß Art. 161 Abs. 4 StPO, daher ist eine Weiterführung nicht möglichKunst. 157 Absatz 8 cpp.

Falls also die Benachrichtigung bei der deklarierter Wohnsitz oder gewählt ist aus einem der in Art. 157 Abs. 7 cpp muss die Anzeige nach Art. 161 Absatz 4 cpp, nicht in der Lage zu sein, mit den in Art. 157 Absatz 8 Vgl.
Der Einzelrichter stellte daher die unterbliebene Zustellung zugunsten des Angeklagten fest und ordnete die Vertagung der Verhandlung mit Erneuerung der Zustellung an.

In der anschließenden mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass die Mindestverjährungsfrist als Ordnungswidrigkeitsdelikt abgelaufen war, ohne dass eine weitere rechtskräftige Handlung die Verjährung unterbrach.
Der Richter erklärte daher, dass ein Verfahren gegen den Angeklagten nicht erforderlich sei, da die Tat verjährt sei.

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