Empörung gegen Amtsträger: Entkriminalisiert, aber nicht zu viel
Heute werden wir mit einem Fall konfrontiert, der von unserer Kanzlei behandelt wird
Der Fall:
Frau S., Betreiber soziale Gesundheit, wurde des in genannten Verbrechens angeklagtKunst. 341-bis des Strafgesetzbuches weil an einem öffentlichen Ort und in Anwesenheit mehrerer Personen die Ehre und das Ansehen eines Beamten der Stadtpolizei verletzt haben während seiner institutionellen Tätigkeit mit Drohungen und Beleidigungen.
Der Prozess:
In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter machte die Verteidigung des Angeklagten auf der Grundlage des Urteils des Verfassungsgerichtshofs, der die verfassungswidrige Rechtswidrigkeit von Art. 460 Strafprozessordnung in dem Teil, in dem es nicht die Mitteilung an den Angeklagten über das Recht auf Zugang enthält, neben den alternativen Riten auch auf die Aussetzung des Bewährungsverfahrens.
Die Verteidigung der Beklagten wandte ein, dass die Verteidigungsrechte der Beklagten/Beschuldigten bereits eingeschränkt seien, da es sich um ein sogenanntes „Monitorio“-Verfahren handele, so dass sie durch das Weglassen dieses Hinweises auch im Lichte der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorgeschriebenen Rechte (EMRK) .
Die Beklagte erinnerte auch zur Begründung ihrer Verteidigungsvorbringen und angesichts der Beschwerden der Staatsanwaltschaft, die die Zurückweisung des Widerspruchs beantragt hatte, da die Verfügung vor dem Urteil des genannten Verfassungsgerichtshofs zugestellt worden war, an die'Kunst. 2 Absatz 4 StGB bei der Rechtsnachfolge, wonach, wenn das Recht der Zeit, in der das Verbrechen der Beleidigung eines Amtsträgers begangen wurde, von den nachfolgenden unterschiedlich ist, das für den Täter günstigere Recht gilt.
Der Einzelrichter hat zu Recht entschieden, der Angeklagten eine Frist zu setzen, damit ihr das Recht auf Zugang zur Aussetzung des Bewährungsverfahrens zuerkannt wird.
Das sagt das Verfassungsgericht:
Der Hinweis an den Angeklagten über die Möglichkeit, alternative Riten zu beantragen, stellt eine wesentliche Garantie für die Wahrnehmung eines Verteidigungsrechts und die Sanktion der Nichtigkeit gemäß § 178 Abs. 1 Buchst. e) StPO im Falle des Unterlassens dar der vorgeschriebenen Mitteilung, ihren Grund im Wesentlichen im unwiederbringlichen Verlust des Rechts, alternative Riten zu verlangen, wenn eine Frist für den Antrag unter Androhung des Verfalls gesetzt wird.
Der Judge of Laws legt fest, dass, wenn die Frist für die Beantragung alternativer Riten in Bezug auf die Prozessphase vorweggenommen wird, so dass das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der entsprechenden Abmahnung den unheilbaren Verlust des Rechts auf Zugang dazu bestimmen kann, die Verletzung der Verfahrensregel dies erfordert eine genaue Mitteilung an den Angeklagten über seine Fakultät, deren Fehlen die Verletzung des Verteidigungsrechts zur Folge hat.
Die vom Hof entwickelten Grundsätze über die Verteidigungsfähigkeiten für die Beantragung besonderer Riten können auch auf die neuen Testverfahren um dem Angeklagten zu ermöglichen, in seinen Verteidigungsentscheidungen richtig zu entscheiden, und es ist daher erforderlich, dass er auf das Recht hingewiesen wird, dies zu verlangen.
Darüber hinaus wird im Verfahren durch Dekret die Frist für die Beantragung einer Bewährung im Hinblick auf das Urteil vorweggenommen und entspricht der für den Einspruchsantrag, wenn unter den Anforderungen des Strafdekrets, das einen solchen Bescheid verurteilt, nicht vorgesehen ist nach Art. . Art. 460 Abs. 1 Buchst. e StPO der Bewährungsanspruch des Angeklagten eine Verletzung des Verteidigungsrechts und des Art. 24 Absatz 2 der Verfassung.
Das Unterlassen dieser Abmahnung kann in der Tat zu einem irreparablen Schaden führen, in dem der Angeklagte, der sich gegen das Dekret ausgesprochen hat, den fraglichen Antrag erst während der Hauptverhandlung und damit verspätet gestellt hat.
Das Urteilsergebnis:
Nachdem der Angeklagte eine erneute Mitteilung über das Recht auf Bewährung erhalten hatte, entschied er sich, das Institut nicht zu benutzen und das Verfahren fortzusetzen.
Darüber hinaus konnten dieselben Beamten der Städtischen Polizei, die nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung intervenierten, Frau S. während der Ermittlungen nicht mit absoluter Sicherheit als Täterin der Amtsträgerbeleidigung identifizieren.
Nach dem Ausgang weiterer neuer Zustellungen und anschließender Verschiebungen der Erörterung des Falles die Verjährungsfrist, für die angeordnet wurde, dass der Angeklagte wegen der Verjährung der Straftat nicht verfolgt wird.
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