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Fahrlässige Haftung im Gesundheitswesen

responsabilità colposa

Fahrlässige Haftung für Tod oder Körperverletzung im Gesundheitswesen.

Alternative Kausalverläufe und kausale Faktoren, die in die Produktion des Ereignisses eingreifen

Der Fall:

Das Gericht erster Instanz hat die Angeklagten in ihrer Eigenschaft als Chirurgen des Pflegeheims für schuldig befunden, in fahrlässige Mitarbeit unter ihnen als Erst- und Zweitoperateur schuldhaft für den Tod verantwortlich, da sie den Tod ihres an chronischer Cholezystitis erkrankten Patienten für eine videolaparoskopische Cholezystektomie mitverursacht haben, wenn sie bei dieser Operation eine schwere iatrogene Läsion von der Hauptgallenwege durch vollständige oder teilweise Entfernung der extrahepatischen Gallenwege und der Läsion durch Amputation des linken intrahepatischen Pfortaderastes sowie der rechten Leberarterie, und beide zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Das Oberlandesgericht in Teilreform des Urteils ersten Grades, das die allgemeinen mildernden Umstände gewährt hat, setzt die gegen sie verhängte Strafe auf 1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe neu fest.

Der Punkt der Kassation:

Der Bundesgerichtshof legt fest, dass der Verdienstrichter im Bereich Gutachten und Beratung berechtigterweise, wenn es die Natur der Frage erfordert, eine eigene wissenschaftliche These anstelle der anderen anfertigen kann, sofern er die Wahl hinreichend begründet und demonstriert, dass er bei der These oder den Thesen verweilte, denen er glaubte, nicht folgen zu dürfen.
Vielmehr liegt ein Motivationsmangel vor, die unterlassene kritische Auseinandersetzung mit den wesentlichen Inhalten der Beratungen, da die Beurteilung von Verfahrensnotfällen dem Ermessen des Prozessrichters anvertraut wird, der zur vollen Erfüllung der Motivation, hinreichend darlegen und die Argumente, die für die Bildung seiner Überzeugung ausschlaggebend geworden sind.

Folglich muss das Urteil, das sich ausschließlich auf eine fachliche Beratung stützt, hinreichend darlegen, warum die Ergebnisse dieser Beratung auf Ersuchen um ein Gutachten desselben Staatsanwalts als erschöpfend und unanfechtbar angesehen werden, da die Das Urteil „Jenseits aller begründeten Zweifel“ erfordert vom Richter eine dialektische Methode zur Überprüfung der Anklagehypothese.
Es liegt auch ein Mangel in der Begründung des Urteils vor, das nur die Ergebnisse der fachlichen Beratung der Staatsanwaltschaft verwendet und die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens auch bei Vorliegen einer wirksamen und dokumentierten Gegenüberstellung mit der vom Gutachter vorgeschlagenen Gegenthese ausschließt des Angeklagten.

Immer noch bei der Bewertung der Ergebnisse der Gutachten von Sachverständigen und Beratern: Wenn die Schlussfolgerungen des technischen Beraters des Premierministers von den Beratern der Angeklagten nicht geteilt werden und der Richter glaubt, an ersterem festzuhalten, wird er nicht unbedingt in der Motivation den Nachweis unabhängig von ihrer wissenschaftlichen Richtigkeit und der Fehlerhaftigkeit der anderen zu erbringen, sofern er nachweist, dass er die Schlussfolgerungen und Argumente der Verteidigungsberater auf jeden Fall kritisch bewertet hat.

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ob, wie und inwieweit der Kontrast zwischen dem Inhalt der Krankenakten, den Aussagen der technischen Berater des Premierministers, dem Zeitpunkt der Zwölffingerdarmperforation und des Peritonismus überwunden wurde, der „jeglicher Grad der schuldhaften Schuld, der von jedem Angeklagten erkennbar ist, und seine Auswirkungen im Lichte des Gesetzesdekrets vom 13. September 2012, Nr. 158 und der aktuellen Kunst. 590-Sexies des Strafgesetzbuches und schließlich die Inzidenz, in der ursächlichen Entwicklung, der Weigerung des Patienten, sich einer hypothetisch rettenden Operation zu unterziehen, und der Zeit, die zwischen der ersten und der im Krankenhaus durchgeführten Operation verstrichen ist.
Tatsächlich fehlt als Garantie für die Stellung des Gesundheitspersonals die Bewertung in Bezug auf den Grad der fahrlässigen Verantwortung, da keinerlei kritische Erwähnung in Bezug auf die Erwägungen des Gegenzeichens zu finden ist: weder die operative Das Feld gilt als kompliziert durch hartnäckige Adhäsionen noch durch den anomalen Verlauf der sehr schwierigen Identifizierung der rechten Nierenarterie.

In einer solchen Situation kann jeder Fehler aus fahrlässiger Verantwortung, unter der Spezies vonUnerfahrenheit war als gering zu bewerten, mit den Folgen des Falles, im Lichte des Gesetzesdekrets vom 13. September 2012, n. 158, Art.-Nr. 3, Absatz 1 und des aktuellen Kunst. 590-Sexies des Strafgesetzbuches.
Die Verdienstrichter, kritisiert der Oberste Gerichtshof, hätten sich ausschließlich auf die Aussagen der technischen Berater des Premierministers gestützt, während im Argumentationsgefüge des angefochtenen Urteils keine hinreichende Begründung für die Erwägungen des Berufungsrichters zu finden sei die „Vollständigkeit und Unanfechtbarkeit der von ihnen gemachten Feststellungen.

Sie lassen sich auch nicht, wenn auch implizit, aber hinreichend deutlich, aus dem gesamten Begründungsapparat für die erlassene Entscheidung ableiten, obwohl in den Berufungen die Fragen ausdrücklich dem Richter zweiter Instanz übertragen worden waren, mit spezifischen Gründen, die ihnen sicherlich nicht als allgemeingültig vorgeworfen werden können, da die in der Begründung des Satzes erster Instanz formulierten Argumente von den Rechtsmittelführerinnen mit konkreten Rügen kritisiert worden sind.
Der Oberste Gerichtshof legt fest, dass zum Zwecke der Identifizierung derÄtiologie eines Ereignisses, geht die gerichtliche Analyse nach einem sehr genauen logischen Paradigma vor: Was zu erklären ist, muss aus einer Menge von Prämissen abgeleitet werden, die aus Aussagen über relevante empirische Vorbedingungen und zusagenden Verallgemeinerungen von Gesetzmäßigkeiten besteht.
Daher wird das Explanandum durch die Verknüpfung mit einer Reihe vorausgehender empirischer Bedingungen auf der Grundlage der in den Explanans enthaltenen Gesetzmäßigkeiten verständlich gemacht.

Das ist die CD nomologisch-funktionaler Begriff Ursache, die im modernen wissenschaftlichen Denken vorherrschend ist, wonach das "Warum" eines Ereignisses mit einer Reihe von vorausgehenden empirischen Bedingungen identifiziert wird, die räumlich zusammenhängen und in der Zeit kontinuierlich sind, von denen die Abfolge des Ereignisses selbst gemäß a . abhängt regelmäßige Einheitlichkeit, die zuvor festgestellt und in einem Gesetz festgehalten wurde.
Daher hätten die Verdienstrichter auf der Grundlage einer ausreichenden wissenschaftlichen Untermauerung darlegen müssen, ob alternative Kausalverläufe oder jedenfalls kausale, in die Herbeiführung des Ereignisses eingreifende Faktoren in Betracht gezogen werden könnten, und der Oberste Gerichtshof hebt daher das Urteil des Berufungsgericht mit Aufschub. .

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