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Ärztliche Haftung und kontrafaktisches Urteil

responsabilità medica

Es ist immer zu prüfen, ob das vom Arzt unterlassene Verhalten den Eintritt des Ereignisses verhindert oder wesentlich verzögert hätte

Die medizinische Verantwortung des Gynäkologen was vom Berufungsgericht bestätigt wird, das den Arzt wegen des Verbrechens verurteilt, Totschlag bezeichnet inKunst. 589 cp wozu Verschulden bestehend aus Fahrlässigkeit, Unvorsichtigkeit und Unerfahrenheit, für das Versäumnis, die Patientin im letzten Schwangerschaftsmonat den notwendigen gynäkologischen Kontrollen bestehend aus kardiotokographischen Spuren, Blutdruck- und Gewichtsmessungen sowie blutchemischen Untersuchungen zu unterziehen sowie eine rechtzeitige diagnostische Abklärung bei einer adipösen Patientin mit Zwillingen zu unterlassen Schwangerschaft und an prägestionaler Hypertonie mit begleitender Schilddrüsenerkrankung und Gewichtszunahme in der Schwangerschaft, eine klinische Situation, die den Gynäkologen hätte veranlassen sollen, nach der Diagnose einer hypersekretorischen Bronchopathie, die nur mit Antibiotika behandelt wird, einen Notfallkaiserschnitt zu bevorzugen, verursachte die Tod der Schwangeren.

Der Supreme Court kritisierte jedoch den Argumentationsweg des Court of Appeal, weil er sich als unzureichend und teilweise widersprüchlich in der exakten Identifizierung einer eindeutigen ätiologische Verbindung zwischen dem dem Angeklagten angelasteten Verhalten und dem Todesfall und der Identifizierung derselben dem Angeklagten zuzurechnenden schuldhaften Profile.
Nach Angaben des Obersten Kollegiums erinnert der Richter der ersten Instanz zwar an die Vereinigte Sektionen Franzese von 2002 betreiben beide Verdienstrichter weder eine gute Regierungsführung noch die in diesem Satz genannten Grundsätze, ein unumgänglicher Bezugspunkt in Bezug auf Kausalzusammenhang bei schuldhaften Straftaten, noch von all der rechtswissenschaftlichen Ausarbeitung, die dieses Legitimationsgericht in den letzten zwanzig Jahren mit der Frage der ärztlichen Haftung beschäftigt hat.

Der Richter der ersten Instanz und der Berufungsrichter verzichten vollständig auf die CD kontrafaktisches Urteil, die, wie im vorliegenden Fall, nur ein rein hypothetisches Urteil sein kann, sondern vielmehr dazu tendieren muss, das unterlassene Verhalten als verifiziert zu ermitteln, wenn dieses mit hoher logischer Wahrscheinlichkeit den Eintritt des Ereignisses verhindert oder wesentlich verzögert oder jedenfalls dessen Schadensintensität verringert hat.

Arzthaftung

Der Oberste Gerichtshof erinnert an ein früheres Urteil, in dem die Haftung des Angeklagten ausgeschlossen war, da kein Beweis erbracht wurde, dass er bei einer Wiederholung bestimmter instrumenteller Untersuchungen mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Differenzialdiagnose von der formulierten gekommen wäre, die erlaubt haben, die Operation durchzuführen, die erforderlich ist, um den Tod des Patienten zu verhindern.

Mit anderen Worten, beim schuldhaften Unterlassungsdelikt kann der Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Ereignis nicht allein anhand des statistischen Wahrscheinlichkeitskoeffizienten angenommen werden, sondern muss wie ein Urteil mit hoher logischer Wahrscheinlichkeit überprüft werden, die wiederum nicht nur auf einer deduktiven Argumentation auf der Grundlage wissenschaftlicher Verallgemeinerungen, sondern auch auf einer induktiven Beurteilung der heilbringenden Rolle des unterlassenen Verhaltens beruhen muss, die auf der Analyse der Charakterisierung der historischen Tatsache ausgearbeitet und auf die Besonderheiten fokussiert ist des konkreten Falles.

Der Oberste Gerichtshof, Abschnitt IV berücksichtigte in Anwendung des oben genannten Grundsatzes die Entscheidung, die das Bestehen des Kausalzusammenhangs zwischen dem unterlassenen Verhalten des Anästhesisten bestätigt hatte, das darin besteht, die EKG-Spuren des Patienten während eines chirurgischen Eingriffs nicht zu überwachen und in der nicht rechtzeitigen Erkennung kardialer Komplikationen durch Asystolie und die schweren Hirnschäden, die durch die Verzögerung der Herzmassage verursacht wurden.

Mit anderen Worten, der Oberste Gerichtshof lehrt, dass man, um zu einem Verurteilungsurteil zu gelangen, in der Lage sein muss, im Sinne einer "Verfahrenssicherheit", d. h. einer hohen rationalen Glaubwürdigkeit oder logischen Wahrscheinlichkeit, zu behaupten, dass es genau dieses Verhalten unterlassen, um das schädigende Ereignis zu bestimmen (in Bezug auf einen Fall der beruflichen Vernachlässigung der ärztlichen Verantwortung aufgrund von Unterlassung, frühzeitige Diagnose einer Lungenneoplasie aufgrund oberflächlicher oder falscher Lektüre des radiologischen Berichts, für die das Gericht den ursächlichen Zusammenhang als gegeben ansah) auch ohne Autopsieuntersuchung).

Das angefochtene Urteil gibt zwar die Stellungnahme der Gutachter wieder und vergleicht die in das Verfahren eingebrachten wissenschaftlichen Erkenntnisse, scheint aber nicht den vom Obersten Gerichtshof vertretenen Grundsatz zu berücksichtigen, der, Abschnitt 4, dass ein Grund angegeben ist, aus dem nicht hervorgeht, ob der konkrete Fall durch Leitlinien oder andernfalls durch gute klinische Pflegepraxis, den Kausalzusammenhang unter Berücksichtigung des durch die vorgenannten Parameter angezeigten heilsamen Verhaltens zu beurteilen oder zu spezifizieren, um welche Form des Verschuldens es sich handelt, wenn allgemeines oder spezifisches Verschulden, ggf. unter Berücksichtigung von Vorsichtsregeln in Richtlinien, wenn Verschulden aufgrund von Unerfahrenheit , Fahrlässigkeit oder Unvorsichtigkeit, aber auch ein Grund, aus dem nicht festgestellt werden kann, ob und inwieweit das Verhalten des medizinischen Fachpersonals von Leitlinien oder guter klinischer Praxis abgewichen ist, kann heute weder als zufriedenstellend noch als gesetzeskonform angesehen werden.

Veranstaltungen:

Die Patientin, die in der 37. Schwangerschaftswoche schwanger war, wurde zum vereinbarten Termin mit dem Gynäkologen ihres Vertrauens (der sie während der gesamten Schwangerschaft begleitet hatte) in die Klinik eingeliefert, um den geplanten Kaiserschnitt durchzuführen.
Bei der Ankunft in der Klinik erkannte die diensthabende Gynäkologin den Ernst der Lage (die Patientin zeigte schwere Allgemeinerkrankungen, schwere Gestose und schwere Hepatogestose mit Gewebsnekrosen und Bluthochdruck, während einer der Feten den Schlag nicht spürte) für wen er beschloss, nach subarachnoidaler Spinalanästhesie sofort zum Kaiserschnitt zu gehen.
Nach kurzer Zeit verlor die Frau das Bewusstsein und erlitt einen Herz-Kreislauf-Stillstand. Nachdem die Reanimationsmanöver durchgeführt waren, wurden die Herzfunktionen wieder aufgenommen, wofür die Föten extrahiert wurden, von denen einer am Leben war, der andere aufgrund des "echten Knotens" der Nabelschnur tot war.
Bald darauf erlitt die Frau zwei weitere Kreislaufstillstände, für die sie ins Krankenhaus eingeliefert wurde, wo die Patientin starb, ohne jemals von der Intensivstation entlassen worden zu sein.

Der Motivationsfehler der Verdienstrichter:

Der Richter erster Instanz hatte sowohl für den Tod der Patientin als auch für einen der Zwillinge die gleichen Todesursachen festgestellt, indem er ausführte, dass es klare Anhaltspunkte dafür gebe, den Kaiserschnitt vorwegzunehmen und die Grundlagen der instrumentellen Untersuchungen zu verbreitern und dass im Vorgriff auf den Kaiserschnitt die Patientin wäre mit Zyanose und Dyspnoe nicht in die Klinik gekommen und der Nabelschnurknoten wäre nicht erdrosselt worden, so dass auch der Fötus eines der Zwillinge nicht gestorben wäre.

Das Berufungsgericht unterscheidet dagegen die beiden Todesfälle.

Aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere aus den durchgeführten und untersuchten Spuren, lässt sich kein Mangel an Verlangsamungen, Tachykardie oder Bradykardie erkennen, die auf ein fetales Leiden hindeuten und auch bei der Ultraschallkontrolle zeigten die Zwillinge Anzeichen einer fetalen Gesundung -Sein, interpretiert von einem visuell und fast überlappenden Umstand, der nicht aufgetreten wäre, wenn einer der beiden in einer hypoxischen Situation gewesen wäre. Daher gab es keine Bedingungen dafür, den Patienten einer kontinuierlichen Nachverfolgung zu unterziehen. die jedoch hinsichtlich der untersuchten Strecken korrekt überwacht worden waren.

Das gute Wachstum des Fötus lässt uns mit Zuversicht bestätigen, dass der einzige Unterschied zwischen den Zwillingen das Vorhandensein des echten Knotens für einen von ihnen war; so ist einer unerwartete und unvorhersehbare Pathologie, bestimmt durch den Verschluss der Nabelschnur, die bis dahin richtig funktioniert hatte. Die Patientin befand sich nicht in einer Entbindungssituation, ein Zustand, bei dem die Nabelschnurschädigung angesichts der engen Kontraktionen auch vorhersehbar sein kann; ansonsten ist es außerhalb der Arbeit ein Ereignis  Strangulation durch Verdrehen der Nabelschnur absolut unberechenbar, verbunden mit den Bewegungen des Fötus, die dazu führen können, dass die Nabelschnur in seiner spontanen Aktivität gestrafft wird.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht der PC. in der Wehenphase war das Ereignis nicht nur absolut unvorhersehbar, sondern auch durch spezielle Untersuchungen oder durch Flowmetrie nicht diagnostizierbar.

Diese Beurteilung ist eine diagnostische Technik, deren Hauptzweck darin besteht, den Gesundheitszustand des Fötus zu beurteilen, der zu einer Verzögerung des fetalen Wachstums und in der Folge zu einer fetalen Asphyxie führen kann, aber sie ist nicht nützlich für die Vorhersage akuter traumatischer Ereignisse, wie z Ablösung der Plazenta oder von Pathologien des Funiculus. Fötale Todesfälle im Zusammenhang mit diesen letzteren Ereignissen (laut wissenschaftlicher Literatur) sind weder vorhersehbar noch daher vermeidbar. Vor diesem Hintergrund kann dem Angeklagten keine fahrlässige Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit dem Tod eines der Zwillinge zur Last gelegt werden.

Die Richter der Verdienstlastung hingegen bestätigen die Verantwortung des Richters erster Instanz für den Tod des Patienten. aber in diesem Punkt macht die erklärte Unvorhersehbarkeit und Unvermeidlichkeit der Ereignisse im Kreißsaal, die zum Tod des Fötus führten, einige der Schlussfolgerungen, die zur Bestätigung des Todesurteils führten, widersprüchlich.

Die Kassation

Der Oberste Gerichtshof wendet mit einer innovativen Motivationsformel ein, dass das Berufungsgericht in der thema-entscheidung, die den Fragen hätte unterzogen werden müssen, einen Fehler gemacht habe: Der Angeklagte befand sich beim Ausgang des Amtsweges in einer solchen Situation, dass er die Kaiserschnitt zwei Monate später geplant? Haben akkreditierte Richtlinien und / oder Praktiken es in Anwesenheit einer adipösen und hypertensiven Frau mit schwerer Bronchitis vorgeschrieben? Wurde bereits eine Gestose diagnostiziert?
Und auf der Grundlage der Vereinigte Sektionen Franzese, den Kaiserschnitt um zwei Tage vorwegzunehmen, hätte die Frau mit einem hohen Maß an rationaler Glaubwürdigkeit vor dem Herzstillstand bewahrt? Und worin finden sie ihre Ursache: in der Gestose? Bei Bluthochdruck?

Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass die rechtliche Relevanz der Leitlinien - obwohl sie weiterhin klinische Verhaltensempfehlungen darstellen und auch wenn ihre Identifizierung oft eine alles andere als einfache Operation darstellt, auch weil das Gesetz Nr. 189 von 2012 bezieht sich auf die "von der wissenschaftlichen Gemeinschaft akkreditierten Leitlinien und bewährten Praktiken", die keine Kriterien für deren Bestimmung bieten - es wird nach der Intervention des Balduzzi-Gesetzes verstärkt, und es muss hervorgehoben werden, dass, wenn sie davon ausgehen sollten ein Wert des "Beurteilungsparameters", stellt die genaue Identifizierung der spezifischen Richtlinien, die der Pfleger befolgen muss, notwendigerweise einen grundlegenden Schritt dar (medizinische Verantwortung).
Allerdings hebt der Oberste Gerichtshof die angefochtene Strafe ohne Aufschub auf, weil die Straftat verjährt ist.

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