Das Zan-Gesetz sieht die Aufnahme in Art. 604-bis des Strafgesetzbuches, das Propaganda und Anstiftung zur Begehung einer Straftat aus Gründen der rassischen, ethnischen und religiösen Diskriminierung sowie Bestrafung auch für diejenigen, die eine Straftat aus Gründen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung propagieren und anstiften, sanktioniert , zur Geschlechtsidentität oder Behinderung.
Der aktuelle Wortlaut von Art. 604-bis des Strafgesetzbuches sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren für jeden vor, der aus rassischen, ethnischen, nationalen oder religiösen Gründen in irgendeiner Weise zur Begehung oder Begehung von Gewalt oder zur Provokation von Gewalt anstiftet. Für diejenigen, die solche Organisationen, Vereinigungen, Bewegungen oder Gruppen fördern oder leiten, sind die Sanktionen sogar bis zu sechs Jahren Haft hoch.
Die Strafe beträgt immer bis zu sechs Jahre Freiheitsstrafe, jedoch mit einer Erhöhung des gesetzlichen Minimums um zwei Jahre, wenn die Propaganda oder Aufstachelung und Aufstachelung ganz oder teilweise auf Verleugnung, schwerwiegender Herabsetzung oder auf der Verteidigung der Shoah . beruht oder Verbrechen des Völkermords, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 6, 7 und 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs.
Eine weitere Verschärfung der Strafe, wie sie auch das Zan-Gesetz vorsieht, ist in Art. 604-ter des Strafgesetzbuches, der auch im Hinblick auf mildernde Umstände für den Verantwortlichen einen interessanten Aspekt darstellt, der im Hinblick auf den in Absatz 1 vorgesehenen erschwerenden Umstand mit besonderer Wirkung niemals als überwiegend oder gar gleichwertig beurteilt werden kann.
Der erste Absatz von Art. 604-ter des Strafgesetzbuches sieht vor, dass für Straftaten, die mit anderer als lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet werden, die zum Zwecke der Diskriminierung oder des ethnischen, nationalen, rassischen oder religiösen Hasses begangen werden oder um die Tätigkeit von Organisationen, Verbänden, Bewegungen oder Gruppen zu erleichtern die unter ihren Zwecken den gleichen Zweck haben, erhöht sich die Strafe bis zur Hälfte.
Mit anderen Worten, der Täter der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität oder einer Behinderung kann im Falle des Inkrafttretens der Gesetzesänderung keine mildernden Umstände zu seinen Gunsten sehen.
In der gestrigen Sitzung wurde ein weiterer Änderungsantrag angenommen, der klarstellt, dass wir unter sexueller Orientierung sexuelle oder emotionale Anziehung zu Menschen des anderen Geschlechts, des gleichen Geschlechts oder beiderlei Geschlechts verstehen, während wir unter Geschlechtsidentität die wahrgenommene und manifestierte Identifikation mit sich selbst verstehen in Bezug auf das Geschlecht, auch wenn es nicht dem Geschlecht entspricht, unabhängig davon, ob Sie einen Übergangspfad abgeschlossen haben.
Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.
Homophobie: Was die Rechnung vorsieht
Gianfranco Rotondo
Avv. Gianfranco Rotondo, fondatore di LabFirm. Avvocato Cassazionista, amministratore giudiziario, curatore fallimentare e consulente della Procura della Repubblica con certificate professionalità nel campo della corporate governance, nella predisposizione dei modelli organizzativi ai sensi del D.Lgs. 231/2001, della normativa anticorruzione e ambientale, fornisce patrocinio difensivo e consulenza in favore di società nazionali ed estere. Esperto di diritto penale in tutte le molteplici espressioni: tributarie, finanziarie, bancarie, societarie, fallimentari e ambientali. Profondo conoscitore del diritto dell’internet e delle nuove tecnologie.
Iscritto all’Albo degli Amministratori giudiziari nella sezione esperti in gestione aziendale presso il Ministero della giustizia.
E' docente in materia di Responsabilità medica e dell’azienda sanitaria presso l’Istituto Tumori "Giovanni Paolo II" - I.R.C.C.S. Bari.