Wenn die unerlaubte Handlung den Zugang des Täters zur Bewährung zu sozialen Diensten verhindert
Der Fall:
Das Aufsichtsgericht von Mailand lehnte den Antrag auf Untersuchungshaft ab, da der Verurteilte noch eine Reststrafe von mehr als 4 Jahren Freiheitsstrafe zu sühnen hatte und argumentierte, der Verurteilte solle eine Haftstrafe büßen Behinderungsdelikt, oder eine Verurteilung wegen schweren Raubes, die in der Bestimmung gemäß Art. 4 bis Strafvollzug.
Die Verteidigung wandte zu Recht ein, dass die Strafe für das Verbrechen des schweren Raubes nach dem positiven Ausgang des Verfahrens bereits für erloschen erklärt worden seiVertrauen auf therapeutische Versuche und dass die Kumulationsmaßnahme ausgestellt von der Mailänder Staatsanwaltschaft, auf der im Einzelfall ein Antrag auf Zulassung zum Sozialdienst auf Probe gestellt wurde, bestimmt a Reststrafe zu sühnen gleich 4 Jahren und 9 Monaten Haft und damit weniger als die im Präsidialdekret Nr. 309 von 1990, Art.-Nr. 94.
Der Verurteilte vertrat, dass als Folge der mutmaßlich gleich 4 Jahren und 8 Monaten und die Konzession der frühe Veröffentlichung 180 Tage lang musste er noch eine Reststrafe von nur 4 Jahren und 9 Monaten Haft vollstrecken, die den Antrag auf befristete Einweisung in den Sozialdienst im Einzelfall, nachdem er die Grenze der zu sühnenden Strafe unter die Schwelle von 6 Jahren gesenkt hat.
Der Oberste Gerichtshof hob daher den Beschluss des Mailänder Aufsichtsgerichts auf.
Die Einzelheiten des Verfassungsgerichtshofs zur Verhinderungswidrigkeit und zur Erteilung von Genehmigungen:
Das Urteil des Verfassungsgerichts Nr. 253/2019 hebt die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der Justiz nach Art. 4 bis Strafvollzug und die Verpflichtung des „Nicht-Kollaborateurs“, ein Urteil zu erlassen, um eine Situation von Unmöglichkeit oder uneinbringliche Schulden von a nützliche Zusammenarbeit, welche Bedingung für den Erhalt i Premium-Berechtigungen nach Art. 4 bis Absatz 1-bis Strafvollzug.
Daher ist die Abschottung der Zulässigkeit der Prämiengenehmigung für i wegen einer fahrlässigen Handlung verurteilt das heißt, das Prinzip, nach dem das "verurteilte Hindernis" unabhängig von einem Gefährlichkeitsurteil gegen dasselbe bestimmt, wurde beseitigt, wobei weiterhin objektive Verbindungen zur organisierten Kriminalität bestehen bleiben.
Ebenso die Verpflichtung für die "verurteilte Behinderung„Dass er nicht mit der Justiz zusammengearbeitet hat, um zu beweisen, dass seine Zusammenarbeit immer noch irrelevant wäre.
Die Klarstellungen des Verfassungsgerichtshofs zum Behinderungs- und Bewährungsdelikt:
Der Verfassungsgerichtshof schließt in den obigen Grundsatz die alternativen Maßnahmen der externen Arbeit, der Halbfreiheit, vonauf Bewährung angewiesen und von Parole.
Wenn diese Maßnahmen daher von einem "verurteilte Behinderung„Implizieren eine vorläufige Überprüfung des kollaborativen Verhaltens oder die Demonstration gegen den Verurteilten, dass die Zusammenarbeit mit dem Justizsystem unmöglich oder nicht eingezogen oder irrelevant ist.
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