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Ärztliche Verantwortung und Differenzialdiagnose

responsabilità medica

Es reicht nicht aus, dass der Arzt die bestehende Pathologie erkennt, wenn er die alternative Pathologie nicht ausschließen kann

 

Der Fall:

Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil ersten Grades, in dem der Direktor der Klinik für Geburtshilfe und Gynäkologie und der leitende Kollege der Urologie vom Vorwurf der Verursachung des Verletzten freigesprochen wurden Personenschaden für Fahrlässigkeit bestehend aus Fahrlässigkeit, Unvorsichtigkeit und Unerfahrenheit für die laparoskopische totale Hysterektomie der Patientin bei Verdacht auf Endometriose ohne jegliche Indikation, das Versäumnis, vorbereitende instrumentelle Untersuchungen wie eine MRT der Beckenexkavation und einen transvaginalen Ultraschall mit einer Hochfrequenzsonde durchzuführen, die dies möglich gemacht hätten um eine korrekte und sichere medizinische Diagnose zu stellen oder in jedem Fall das Vorhandensein der oben genannten Pathologie auszuschließen;

bei der Beendigung der Hysterektomie trotz des Fehlens der vermuteten endometriotischen Pathologie seit der Voruntersuchung des Operationsfeldes; bei der nicht korrekten Identifizierung der Harnleiter während der Operation, eventuell auch durch das Einlegen von zwei Harnröhrenkathetern, wodurch eine rechte Harnröhrenläsion mit nachfolgender Etablierung eines akuten Abdomenbildes und der Entstehung einer vaginalen Harnröhrenfistel verursacht wird:

Verletzung, aus der für den Verletzten die Notwendigkeit einer weiteren Operation der Ureterozystoneostomie rechts mit Verankerung der Blase am M. psoas unter Anlage eines doppelten Jureteralkatheters und Entleerung des Urinoms resultierte, woraus sie für den Vergehen der Person abgeleitet wurden , Als ein Resultat aus fahrlässiges Verhalten des Arztes (Ärztliche Haftung), die darin bestand, den N. genitofemoralis bei den Verankerungsmanövern des Ureters am M. psoas in eine einschnürende Naht einzubinden und zu tiefe Verankerungspunkte von der Blase bis zum M. psoas zu verwenden - folgende Verletzungen:

Läsion des Genitalastes des N. genitofemoralis und des N. femoralis, Beckenschmerzsyndrom, Dysurisches Syndrom, Defäkationsschwierigkeiten, Dyspareunie, vesikoureteraler Reflux, sekundäres Fibromyalgiesyndrom, Sjögren-Syndrom und Parese der rechten unteren Extremität mit Gehschwierigkeiten.

Aus diesen Verletzungen resultierte für den Geschädigten der Ausbruch einer unheilbaren Krankheit und eine dauerhafte Schwächung des Gehorgans.
Das Berufungsgericht hatte einen medizinisch - juristische Expertise Ernennung eines Expertengremiums aus den verschiedenen Gesundheitsdisziplinen, das die Schwierigkeit der Diagnosestellung der Endometriose und die Nutzlosigkeit einer medikamentösen Therapie, die nicht länger als sechs Monate verordnet werden kann, herausstellte und die Unvorhersehbarkeit der Ureterläsion anerkennte, deren Komplikationsanteile waren viel größer als 0%-3%.

Das Berufungsgericht erkannte zwar den kausalen Zusammenhang zwischen der Durchführung der Operation und der Läsion des Harnleiters an, schloss jedoch aus, dass das Verhalten des medizinischen Fachpersonals durch Fahrlässigkeit oder Unerfahrenheit, für Fehler bei der Diagnose oder bei der Ausführung gekennzeichnet war des Eingriffs.

Im Gegenteil verband der Gutachter der Klägerin einen Teil der Pathologien, von denen die Patientin betroffen war (insbesondere die neurologische Pathologie der rechten unteren Extremität), auch mit der ersten totalen Hysterektomie auf laparoskopischem Weg, der sie in rücksichtslos und unvorsichtig, weil die vom Patienten gemeldeten Erkrankungen aus anamnestischer und diagnostischer Sicht nicht richtig beurteilt wurden, ohne differenzialdiagnostisch den "Verdacht auf Endometriose und Adenomyose", "chronisches Beckenschmerzsyndrom" zu berücksichtigen und vor allem der Verzicht auf instrumentelle Voruntersuchungen wie eine MRT-Untersuchung der Beckenexkavation oder ein transvaginaler Ultraschall mit Hochfrequenzsonden, die a priori das Vorliegen einer endometriotischen Pathologie (wie , später durch die histologische Untersuchung der Gebärmutter festgestellt) und die Notwendigkeit einer Operation.

Er beschuldigte den oben genannten Chirurgen, bei einer laparoskopischen Hysterektomie bei der Patientin eine Läsion des rechten Ureters verursacht zu haben, die zur Etablierung eines akuten Abdomens und zur Entstehung einer Uretero-Vaginal-Fistel führte; Verletzungen, die durch die Durchführung von Manövern und Vorkehrungen zur Vermeidung dieses Schadensereignisses hätten vermieden werden können.
Die gewählte Therapieoption (Hysterektomie) und die angewandte Technik (Laparoskopie) seien nach Aussage der Gutachter des PM richtig und fallgerecht gewesen.

Was die Harnleiterläsion nach der laparoskopischen Hysterektomie anbelangt, so waren sich die oben genannten Spezialisten einig, dass es sich um eine nicht vermeidbare Komplikation der gynäkologischen Chirurgie handelte (da die anatomischen Lage der Harnleiter aufgrund der engen Beziehung zum Beckenbereich diese anfällig für iatrogene Operationsschäden), die nicht auf ein Verschulden des durchführenden Chirurgen zurückzuführen sind.

Auch die Gutachter der Beklagten kamen zu den von den Gutachtern des Premierministers formulierten nicht unähnlichen Schlussfolgerungen, da sie die laparoskopische Hysterektomie und die Ureterozystoneomie für angemessen hielten und von den jeweiligen Chirurgen kongruent und frei von technischen Fehlern durchgeführt wurden und nicht ausschließen, dass die neurologische Pathologie eine Belastung der unteren Extremität des U. war eine Folge des "Sjögren-Syndroms", einer neurologischen Autoimmunerkrankung, von der dieselbe seit dem Jahr 2006 betroffen war.

Angesichts dieser widersprüchlichen Gutachten hat das Oberlandesgericht daher ein rechtsmedizinisches Gutachten gemäß Art. 603 cpp, Einsetzung eines Expertengremiums im Interessengebiet - a Gynäkologe, ein Urologe es ist ein Gerichtsmediziner - die Ursachen und Verantwortlichkeiten des Schadensereignisses zu ermitteln und die Schlussfolgerungen zur Richtigkeit und wissenschaftlichen Vollständigkeit der durchgeführten Arbeiten anzuerkennen, mit dem Hinweis, dass die Hysterektomie aus technischer Sicht der einzig vernünftige Weg zur Lösung der Probleme war beschrieben von der Patientin, die auch nach einer vorausgegangenen Adhäsiolyse-Operation mit einer Symptomatik von anhaltendem Blutverlust und Beckenschmerzen auf den Operateur aufmerksam wurde.

Das Kausalzusammenhang zwischen Operationsverhalten und Verletzung Harnleiter aber kam ausgeschlossen, dass ein solches Verhalten durch Fahrlässigkeit und / oder Unerfahrenheit gekennzeichnet war.

Das Berufungsgericht hat weder das Vorliegen eines schuldhaften diagnostischen Fehlers (der Uterus wies jedoch eine "uterine Fibro-Leio-Myomatose" festgestellt, die die Entfernung angezeigt machte) und eines schuldhaften Fehlers bei der Durchführung der Operation festgestellt, wobei festgestellt wurde, dass der Harnleiter Die Läsion ist eine der häufigsten Komplikationen im Zusammenhang mit der abdominalen und endoskopischen Hysterektomie, wie in der von den Experten zitierten Fachliteratur ausführlich beschrieben.

Der Kausalzusammenhang zwischen der laparoskopischen Hysterektomie und der Schädigung des rechten Ureters war sicher, aber die Läsion stellte eine unvorhersehbare Komplikation dar, die bei der korrekten Verwendung des chirurgischen Instruments auftrat.

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs:

Der Oberste Gerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts mangels Begründung des Gutachtens teilweise auf, indem er den Grundsatz ausarbeitete, nach dem der Arzt, der mit der Möglichkeit der Differentialdiagnose konfrontiert ist, sich nicht mit der erreichten Überzeugung begnügen darf, identifiziert zu haben die bestehende Pathologie, wenn er aufgrund seiner medizinischen Kenntnisse nicht in der Lage ist, die alternative Pathologie auszuschließen, die diagnostischen Tests und die notwendigen Behandlungen fortzusetzen.

Im Sinne der ärztlichen Fahrlässigkeit liegt der Diagnosefehler nicht nur dann vor, wenn bei Vorliegen eines oder mehrerer Krankheitssymptome der klinische Fall nicht in eine der Wissenschaft bekannte Pathologie einzuordnen ist oder eine fehlerhafte Klassifikation vorgenommen wird, aber auch, wenn Sie Kontrollen und Kontrollen, die für eine korrekte Formulierung der Diagnose erforderlich sind, nicht durchführen oder veranlassen.
Die Vorhersagbarkeit besteht in der Möglichkeit, das Ereignis vorherzusagen, das dem unbefugten Risiko folgen würde und muss den Parametern des Agentenmodells, des homo eiusdem professionis et condicionis, angereichert um jedes größere Wissen entsprechen.

Das kollegiale Gutachten befasste sich nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs nicht mit den oben genannten Problemen in Bezug auf die Möglichkeit der Ausübung von Heiltherapien und Untersuchungen zur Erkennung der Pathologie, die Entscheidung, trotz dieser Mängel in der Diagnose eine gefährliche Operation durchzuführen, und die Möglichkeit, Vermeidung des erhöhten Risikos durch eine präventive Untersuchung des Falles.

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