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Berechtigungen vergeben: Zusammenarbeit unmöglich

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Wenn es der Überwachungsjustiz nicht möglich ist ... die Erteilung von Prämiengenehmigungen

Der Fall.

Die Überwachungsjustiz von Pavia erklärte den Antrag auf Erlaubnis zur Belohnung der verurteilten Person für unzulässig und stellte unter Hinweis auf die Feststellung der möglichen Zusammenarbeit fest, dass eine Zusammenarbeit angesichts der sehr wichtigen Rolle des Täters innerhalb der kriminellen Vereinigung, die sich aus der die Informationen sowohl der Anti-Mafia-Direktion des Distrikts Catania als auch der Nationaler Anti-Mafia-Staatsanwalt für die die Zusammenarbeit für weitere Ermittlungen zu der bestehenden kriminellen Vereinigung als sinnvoll erachtet werden könnte.

Gemäß Überwachungsgericht Mailand in Ermangelung einer Zusammenarbeit mit der Justiz und in Anwesenheit von hinderliche Straftaten, die Gefährlichkeitsvermutung des Täters nur dann überwunden werden könnte, wenn der Aufsichtsrichter Elemente erlangt hätte, die ausschließen, dass der Täter noch Verbindungen zur kriminellen Herkunftsvereinigung hatte und mit dieser zu einer Straftat zurückkehren könnte.

Was sagt das Verfassungsgericht.

Das Verfassungsgericht hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Straßburger Gerichtshofs mit Urteil Nr. 253 des Jahres 2019, dass die Disziplin der Strafvollzugsleistungen in dem Teil, in dem sie dies nicht vorsieht, verfassungswidrig ist, in Bezug auf Häftlinge für Straftaten, die unter Ausnutzung der in Art. 416bis StGB, kann erteilt werden Premium-Berechtigungen auch in fehlende Zusammenarbeit mit der Justiz und auch, wenn es möglich oder zahlbar ist, wenn Elemente erworben wurden, die die tatsächlichen Verbindungen zur organisierten Kriminalität und die Gefahr ihrer Wiederherstellung ausschließen.

Daher beinhaltet die Verurteilung wegen einer hinderlichen Straftat keine objektive und absolute Abschottung für den Zugang zu Strafvollzugsleistungen, solange Elemente, die das Fehlen einer aktuellen sozialen Gefahr oder die Möglichkeit einer Rückkehr des Täters in die Straftat nachweisen können, von der Überwachungsjustiz bewertet werden ... innerhalb der kriminellen Vereinigung.

Es obliegt der Überwachungsgerichtsbarkeit, die immer zu diesem Zweck eingesetzt werden kann, den Grad der Wirksamkeit der Zusammenarbeit oder die Unmöglichkeit oder Uneinbringlichkeit der Zusammenarbeit festzustellen.
Für den Fall, dass die Zusammenarbeit fällig bleibt, reicht es nicht aus, das Fehlen von Verbindungen zur organisierten Kriminalität festzustellen, sondern es muss auch geprüft werden, ob aufgrund der persönlichen und ökologischen Umstände keine konkrete Gefahr besteht, dass diese Verbindungen wiederhergestellt werden: Diese Elemente müssen von den Verurteilten demonstriert werden.

Das sagt der Oberste Gerichtshof.

Nach Ansicht des Kassationsgerichtshofs muss sich die Beurteilung einer möglichen Zusammenarbeit auf die der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen und Straftaten beschränken, für die eine Erlaubnis beantragt wird, da diese Beurteilung nicht ad libitum auf alle gemeldeten Verurteilungen ausgedehnt werden kann.

Tatsächlich ist der Inhalt von Art. 58 ter Strafvollzug sie ist nicht zu verwechseln mit den Bestimmungen des Rechtszeugengesetzes, nach denen die Mitwirkung auch für andere Tatsachen als die der Urteilsverkündung erforderlich ist, die Begünstigung jedoch einer strengen Frist für die Leistung der Mitwirkung untergeordnet wird.

In diesem Fall verweist der Überwachungsrichter auf der Grundlage der Informationen der Anti-Mafia-Direktion des Distrikts Catania und der Nationalen Anti-Mafia-Staatsanwaltschaft fälschlicherweise darauf, dass die Zusammenarbeit nicht auf die Tatsachen beschränkt werden kann, für die der Verurteilte verurteilt wurde.
Diese Auslegung entspricht nicht den diesbezüglichen Grundsätzen der Rechtsprechung des Kassationshofs und des Gerichtshofs von Straßburg, für die der Kassationshof die Berufung annimmt und den Beschluss mit Verweis auf ein neues Urteil in den genannten Punkten aufhebt, an das Überwachungsgericht von Mailand.

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